Gewässerordnung
des
Thüringer Sportfischervereins
Sonneberg e.V.
Gültigkeit ab 01.10.2016
1. Grundsätze
Die Gewässerordnung des Sportfischervereins Sonneberg regelt in Verbindung mit:
a) dem Thüringer Fischereigesetz vom 26.02.2004 mit seinen aktuellen Änderungen
b) der Thüringer Fischereiverordnung vom 11.10.1994, zuletzt geändert am 13.05.2004
c) dem Thüringer Naturschutzgesetz vom 15.07.2004
d) der Satzung des Sportfischervereins Sonneberg
die Ausübung des Angelns an den Gewässern des Sportfischervereins Sonneberg e.V.
Oberstes Prinzip des Sportfischereivereins ist es, die Gewässer als Lebensraum zu erhalten und vor Schädigungen zu schützen, sowie einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, gesunden, ausgeglichenen und naturnahen Fischbestand aufzubauen. Aus diesem Grunde dienen das Vereinsgewässer Mürschnitzer Teich ,Teich Schalkau sowie die Pachtgewässerabschnitte an der Steinach,Engnitz ,Oelsnitz ausschließlich dem Angelsport. Alle störenden Handlungen auch durch Nichtvereinsmitglieder sind untersagt. Für Fremdpersonen ist das Betreten des Privatgrundstückes sowie das Befahren auf eigene Gefahr.
2. Verhalten der Angler an den Gewässern
Jeder Angler ist verpflichtet, sich vor dem Angeln zu informieren, ob es sich bei dem zu beangelnden Gewässer um ein Gewässer des Sportfischerverein Sonneberg e.V. handelt und ob Einschränkungen beim Angeln zu beachten sind.
Die Angler haben sich so zu verhalten, dass Personen und die natürliche Umwelt nicht gefährdet,gestört oder geschädigt werden. Dafür sind Verantwortungsbewusstsein, Disziplin und gegenseitige Rücksichtnahme oberste Gebote. Jeder Angler hat die Angelfischerei so auszuüben, dass andere bei ihrer Fischereiausübung nicht beeinträchtigt werden und dass ein ausreichender Abstand zwischen Anglern eingehalten wird. Bei der Wahl des Angelplatzes hat der zuerst kommende das Vorrecht der Angelausübung.
Angelplätze sind sauber zu halten und sauber zu hinterlassen. Offene Feuerstellen sind verboten, nur Feuerschale oder Feuerroste nach
unten geschützt sind zu verwenden. Für Brandschäden wird der Betreiber der Feuerstätte zur Verantwortung gezogen polizeilich.
Zelten ist nur erlaubt für Vereinsmitglieder bzw. Gastangler Teich Mürschnitz- bei Teich Schalkau nur Vereinsmitglieder. Lärmbelästigungen bei gesetzlichen Ruhezeiten sind zu vermeiden. Bei Verstoß erfolgt Platzverweis mit Folgen.
Bei Kontrollen durch Fischereiaufsichtsberechtigte gilt derjenige als Verursacher von Verschmutzung der Angelstelle, der an dieser angetroffen wird. Ausgelegte Angeln müssen unter ständiger Aufsicht des Anglers stehen.
Bei Verstößen dieser Gewässerordnung ist jedes Vereinsmitglied in der Pflicht einzuschreiten , entsprechend Kontrollen durchzuführen und Personen zu ermahnen für Erhaltung unseres Vereinseigentums .Werden Nachlässigkeiten von unseren Vereinsmitgliedern festgestellt, wird dies entsprechend geahndet.
Dem Gewässer entnommene Fische müssen vor Ort tierschutzgerecht getötet und in die Fangstatistik eingetragen werden. Der Erwerb eines Fischereierlaubnisscheins für das Folgejahr setzt eine ordnungsgemäße Abrechnung der Fangstatistik für das vergangene Angeljahr voraus. An allen Gewässern des Sportfischereivereins Sonneberg e.V. hat der Angler die Befugnis, die an das Gewässer angrenzende Ufer, Anlandungen und Brücken auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit dies zum Zwecke der Ausübung der Angelfischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Hof- und Wohnbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen .
Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an Gewässern, angrenzenden Ufern und Anlagen vermieden, die Wassergüte nicht beeinträchtigt und die Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht gestört werden.
Niemand darf an Gewässern, an denen er zum Fischfang nicht berechtigt ist, fangfertige Angelgeräte mit sich führen.
Alle Angler haben die Pflicht, bei der Feststellung von Fischsterben, Fischkrankheiten und Gewässerverunreinigungen folgenden Personenkreis zu informieren: (Notfall- Tel. Nummern Hinweisschilder Vereinsschaukasten)
- Gewässerwart Dirk Vonderlind 03675-420442 oder 01717763846 Ursachenermittlung ( Laborkoffer) für weitere Schritte
- Präsident 0157-37266979 oder 03675-706398 Thüringer Sportfischerverein Sonneberg e.V
- Vize- Präsident 0170-4870377
- Unweltbehörde
- Polizeibehörde
- untere Fischereibehörde
Bei der Beangelung von Gewässern in Naturschutz und ähnlichen Gebieten sind für diese Gebiete zutreffende Behandlungsrichtlinien und Gebietsverordnungen zu beachten.
Nach § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Biotope (Gelegezonen, Verlandungsbereiche, naturnahe und unverbaute Uferabschnitte) dürfen nicht zerstört oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden.
Gegenüber kontrollberechtigten Personen hat sich jeder Angler mit dem Sportfischerpass, dem Fischereischein und den entsprechenden Fischereierlaubnisscheinen auszuweisen und diese Dokumente zur Einsichtnahme auszuhändigen.
Das benutzte Angelgerät, verwendete Köder und gefangene Fische sind zur Kontrolle vorzuweisen. Private Fahrzeuge sind auf Verlangen zu öffnen.
Die Fischereischutzberechtigten und die Fischereiaufseher haben weiterhin die Befugnis, Fische und Fanggeräte einzuziehen und wenn es sich um Verstöße gegen die Gewässerordnung handelt, verbandsinterne Strafen auszusprechen.
3. Bewirtschaftung und Betreuung der Gewässer
Die Gewässer des Sportfischervereins Sonneberg e.V. sind der Teich in Mürschnitz sowie die beiden Pachtabschnitte der Steinach in der Gemarkung Sonneberg. Teich Schalkau Gemarkung Schalkau.
Art und Weise der Betreuung der Angelgewässer sowie Maßnahmen der Bewirtschaftung sind in den Hegeplänen geregelt. Der Vorstand des Sportfischervereins entscheidet über die Nutzung der Gewässer als allgemeine Angel- bzw.
Salmonidengewässer.
4. Ausübung des Angelns
4.1 Berechtigung zum Angeln
Das Angeln ist genehmigungspflichtig. Beim Angeln sind der Fischereischein, der Fischereierlaubnisschein (Angelberechtigung) mit Fangkarte bzw. das Fangbuch sowie das Mitgliedsbuch mitzuführen.
Inhaber des Fischereischeines sowie des Fischereierlaubnisscheines können in den allgemeinen Gewässern des Sportfischervereins das Friedfisch-, Raubfisch- und das Nachtangeln ausüben, soweit keine anderen Festlegungen bzw. Einschränkungen bestehen.
Jugendfischereischeininhaber ohne staatliche Fischerprüfung dürfen bis zum 14. Geburtstag nur den Fischfang in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben. Ihnen ist das Nachtangeln nicht erlaubt.
Jugendfischereischeininhaber mit staatlicher Fischerprüfung unter 14 Jahren, dürfen auch allein Raubfischangeln. Das Nachtangeln ist ihnen aber nur in Begleitung einer volljährigen Person erlaubt. Inhaber von Fischereischeinen aus anderen Vereinen und Landesverbänden sowie auch Einzelpersonen können zeitlich begrenzte Gastkarten erwerben.
Gastangler unterliegen bei der Ausübung des Angelns den Festlegungen der Gewässerordnung des Sportfischereivereins Sonneberg e.V.
4.2 Angelgeräte
Angler dürfen an den Gewässern des Sportfischervereins folgende Angelgeräte nutzen:
a) Allgemeine Gewässer
Es darf gleichzeitig mit zwei Handangeln geangelt werden. Das Spinn- bzw. das Flugangeln schließt den Einsatz weiterer Angeln aus. Der Einsatz aller Raubfischmethoden und der Köderfischsenke ist in der Zeit vom 15.02. bis 30.04.
eines jeden Jahrs verboten.
a) Salmonidengewässer
Inhabern des Fischereischeines und einer gültigen Fischereierlaubnis ist an diesen Gewässern die Benutzung einer Spinnangel oder einer Flugangel erlaubt.
Verboten ist der Einsatz der Spinnangel Fluß Steinach in der Zeit vom 01.10.-31.03.
Teiche Mürschnitz und Schalkau ist Spinnangeln,Köderfischangeln sowie Köderfischsenke in der Zeit vom 15.02.-31.05. ebenfalls verboten.
4.3 Beschaffenheit der Angelgeräte
a) Friedfischangel
Beliebige Rute mit oder ohne Rolle mit einem einschenkligen Haken und pflanzlichem oder tierischem Köder. Verboten ist das massenhafte Anfüttern, speziell mit eiweißhaltigen und tiermehligen Futtermitteln und Boilies (max. 1kg je Angeltag und das Benutzen von Futterkörben sind erlaubt). Das Angeln und Anfüttern mit Katzen- und Hundefutter ist grundsätzlich verboten. Es ist verboten, Krebse, Muscheln und Fischnährtiere oder besonders geschützte Arten als
Köder zu verwenden.
b) Raubfischangel
Rute mit Rolle und einem toten Köderfisch der erlaubten Arten oder Fischteilen an bis drei Einfach-, Doppel- bzw. Drillingshaken.
Es ist verboten, Krebse, Muscheln und Fischnährtiere der besonderen Arten als Köder zu verwenden.
Köderfische und Fischteile dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen. Die Anzahl der gefangenen Köderfische ist auf den Tagesbedarf zu begrenzen.
c) Spinnangel
Rute mit Rolle und künstlichem Köder oder totem Köderfisch, bei der der Köder durch den Angler ständig bewegt wird. Die Hakenzahl ist auf drei Einfach-, Doppel- bzw. Drillingshaken begrenzt.
Die Verwendung von Ködern mit feststehenden Haken ist nicht gestattet, ausgenommen sind Krautblinker und Weichplastikköder.
d) Flugangel
Flugrute mit Flugrolle, Flugschnur und Vorfach, sowie maximal zwei künstliche Fliegen als Köder (Strekker, Springer), künstliche Fliegen grundsätzlich nur mit Einfachhaken. Die Verwendung der Wasserkugel ist verboten.
4.4 Besonderheiten beim Raubfischangeln
Als Köderfische dürfen nur folgende Fischarten unter Beachtung des Mindestmaßes gefangen und verwendet werden:
Barsch, Blei, Giebel, Gründling, Güster, Karausche, Kaulbarsch, Plötze, Rotfeder, Ukelei, Hasel, Moderlieschen. Köderfische dürfen nur tot, auch in Teilen (Fetzenköder) Verwendung finden.
Zum Köderfischfang darf eine Senke verwendet werden, die maximal 1,00m x 1,00m groß sein darf und eine Maschenweite von mindestens 6mm hat.
4.5 Besonderheiten beim Angeln in Salmonidengewässern
In Salmonidengewässsern ist nur das Spinn- und Flugangeln gestattet.
Beim Spinnangeln in Salmonidengewässern dürfen nur künstliche Spinnköder, Weichplastikköder und Wobbler mit einem Drilling oder einem zwei- bzw. einschenkligen Haken verwendet werden. Köderfischsenken dürfen in Salmonidengewässern nicht zum Einsatz kommen. Speziell eingerichtete Schonstrecken sind mit den entsprechenden Schildern (s. Anlage 1) gekennzeichnet.
4.6 Besonderheiten beim Nachtangeln
Das Nachtangeln ist nur in allgemeinen Angelgewässern erlaubt, in Salmonidengewässern ist Nachtangeln nicht zulässig.
Inhaber von Jugendfischereischeinen dürfen das Nachtangeln nicht ausüben.
4.7 Eisangeln
Das Eisangeln an den Teichen Mürschnitz und Schalkau ist verboten.
4.8 Regelungen für gemeinschaftliche Angelveranstaltungen
Gemeinschaftsangelveranstaltungen sind vom Vereinsvorstand mit Angabe des Termins und des Gewässers im Jahresablaufplan bekannt zu machen.
4.9 Sonstige Regelungen
Die Anfahrt an die Gewässer und das Parken hat auf dafür freigegebenen Straßen, Wegen und Parkplätzen zu erfolgen. Auf Dämmen und den unmittelbaren Uferbereichen ist das Parken verboten.
Das Anlegen von Feuerstellen ist an den Gewässern des Sportfischervereins Sonneberg unter Auflagen erlaubt. ( Punkt 2 )
Beim Fischfang dürfen keine Boote sowie elektronische Fischortungssysteme verwendet werden.
5. Schon- und Schutzmaßnahmen
5.1 Behandlung gefangener Fische
Jeder Angler trägt die Verantwortung, dass Fische schonend gefangen, tierschutzgerecht behandelt und einer sinnvollen Verwertung zugeführt werden.
Gefangene Fische dürfen nur für den Eigenbedarf Verwendung finden, ein Verkauf der Fische ist nicht zulässig. Der Transport lebender Fische ist außer für Besatzmaßnahmen untersagt. Lebensfähige Fische, die während der Schonzeit gefangen werden sowie untermaßige Fische sind unverzüglich schonend, mit nassen Händen, in das Gewässer zurückzusetzen.
Nicht mehr lebensfähige Fische sind tierschutzgerecht zu töten und soweit möglich zu verwerten. Diese Fische gehören zur Tagesfangquote und sind sofort in das entsprechende Fangbuch einzutragen.
Bei untermaßigen Aalen ist der Haken nicht zu entfernen, das Vorfach ist abzuschneiden.
Als schonende Entnahmemethode ist der Unterfangkescher zu verwenden.
Es dürfen nur hinreichend geräumige Setzkescher aus knotenfreiem Material verwendet werden.
5.2 Fangverbote
Es ist verboten, Fischen folgender Arten nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten:
Bachneunauge, Barbe, Ellritze, Flussneunauge, Groppe,
Schlammpeitzger
Es ist verboten, Krebsen, Muscheln und Fischnährtieren der besonders geschützten Arten (siehe Bundesnaturschutzverordnung) nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten.
5.3 Mindestmaße:
Fische der folgenden Arten dürfen dem Gewässer nur entnommen werden, wenn sie mindestens folgende Länge haben:
( Fangmaße für Bach-Regenbogenforelle auf 30 cm festgelegt. Sonderbeschluß Vorstand)
Aal 45 cm
Äsche 30 cm
Bachforelle 30 cm
Bachsaibling 28 cm
Döbel 25 cm
Hecht 60 cm
Karpfen 35 cm
Regenbogenforelle 30 cm
Rotfeder 15 cm
Schleie 25 cm
Wels 70 cm
Zander 50 cm
Die Länge wird bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse gemessen. In Salmonidengewässern werden die Mindestmaße für den Hecht außer Kraft gesetzt.
5.4 Schonzeiten:
Äsche 01.02. bis 31.05.
Bachforelle 01.10. bis 31.03.
Bachsaibling 01.10. bis 31.03.
Hasel 01.04. bis 31.05.
Hecht 15.02. bis 31.05.
Regenbogenforelle 01.02. bis 31.03.
Zander 15.02. bis 31.05.
Bei gemeinsamen Vorkommen von Bach- und Regenbogenforellen in einer Fließgewässerregion gilt für die Regenbogenforelle
die Schonzeit der Bachforelle.
5.5 Fangbegrenzungen
Bei der Ausübung des Angelns dürfen je Angeltag in der Summe aller Vereinsgewässer 4 Fische aus der Summe der nachstehenden Arten,davon jedoch maximal :
2 Karpfen,aber nur 4 pro Woche und 25 pro Jahr,Salmoniden,Aal
2 Zander
2 Hechte
gefangen werden.
Weissfische,Kareauschen und Barsche unterliegen keiner Fangbegrenzung.
5.6 Verstöße
Wer die gesetzlichen Bestimmungen des Fischereigesetzes über unzulässige Fangmethoden und Geräte nicht beachtet, muss mit Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden rechnen. Wer gegen die Regelungen dieser Ordnung verstößt, wird mit dem sofortigen Entzug des Erlaubnisscheines zum Fischfang , mit einer Geldbuße oder dem Ausschluss aus dem Sportfischereiverein bestraft.
6. Schlußbestimmungen
Für die Einhaltung der Gewässerordnung und der getroffenen Festlegungen für einzelne ausgewiesene Gewässer ist jeder Angler selbst verantwortlich, d.h. er hat sich vor Beginn des Angelns über die geltenden Bestimmungen zu informieren.
Die Gewässerordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
der Vorstand ( Änderungen Vorbehalten )
der Präsident