Thüringer Sportfischerverein Sonneberg e. V.
S a t z u n g
Stand: 12/2018
Aus dem Kreisfachausschuss Sonneberg des Deutschen Anglerverbandes gründet sich als Rechtsnachfolger ein Sportfischerverein e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Thüringer Sportfischerverein Sonneberg e.V. Der Sitz des Vereins ist die Stadt Sonneberg. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports, Naturschutzes und Landschaftspflege Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Hege und Pflege des Fischbestandes und der Gewässer im Zuständigkeitsbereich, besonders der Aufzucht von Gartgrundeln, Erlitze, Mühlkoppe, Bachneunauge.
- Die Beratung, Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern in den Angelsport betreffenden Fragen und Angelegenheiten.
- Die Durchsetzung des Umweltschutzes, des aquatischen Artenschutzes und des ökologischen Gleichgewichts im Bereich der betreuten Gewässer.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr dient das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
Aktives Mitglied kann jeder werden, der im Besitz eines gültigen Fischereischeines ist. Passives Mitglied kann der werden, der sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich weit über das normale Maß durch ideelle oder materielle Leistung dem Verein gegenüber ausgezeichnet hat. Der Vorschlag zur Ernennung der Ehrenmitgliedschaft muss mit ⅔-Mehrheit der Vorstandschaft befürwortet werden. Die Ernennung erfolgt in der nächsten Jahreshauptversammlung. Die Anzahl der aktiven Mitglieder kann nach oben hin begrenzt werden. Sie richtet sich nach der vorhandenen Wasserfläche. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Bei notwendiger Beschränkung der aktiven Mitgliederzahl ist Bewerbern aus dem Raum Sonneberg der Vorrang zu geben. Bisher passiven Mitgliedern aus dem Raum Sonneberg ist der Vorzug vor Neubewerbern einzuräumen. Der Raum Sonneberg definiert sich als die Fläche des Landkreises Sonneberg.
§5 Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Die vorläufige Mitgliedschaft gilt ab dem Tag des Eintritts für 2 Jahre bis zur darauffolgenden Jahreshauptversammlung. Sie gilt als endgültig, wenn bis dahin kein schriftlicher Einwand erfolgt. Über die Einwände entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.
Beendigung erfolgt durch den Tod, den Austritt oder aufgrund eines Ausschlusses aus dem Verein. Der Austritt muss der Vorstandschaft schriftlich bis zum 01.10. des Jahres mitgeteilt werden. Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Er ist nur in einer Hauptversammlung möglich, in der eine ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.
Vor dem Ausschluss ist der Betroffene vom Vorstand oder, wenn er die Hauptversammlung anruft, auf seinen Antrag vor der Hauptversammlung zu hören. Auszuschließen ist:
- Wer ehrenrührige Handlungen begeht oder begangen hat, ohne dass dies bei der Aufnahme als Mitglied bekannt gewesen ist.
- Wer in rücksichtsloser und eigennütziger Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt und wiederholt durch unsportliches oder satzungswidriges Verhalten zu schriftlichen Beanstandungen Anlass gibt.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die aktiven Mitglieder haben das Recht, in den vom Verein betreuten Gewässern zu angeln. Über die Vergabe der dafür erforderlichen Erlaubnisscheine entscheidet die Gesamtvorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Aktive und passive Mitglieder sind voll stimmberechtigt und in die Vorstandschaft wählbar. Die Mitglieder verpflichten sich, das Satzungs- und Ordnungsrecht einzuhalten.
Von der Vorstandschaft angesetzte Arbeitsleistungen sind zu erbringen, bei Nichterbringung kann von Seiten des Vorstandes Ersatz in Form von Geldleistungen beschlossen werden. Die Arbeitsleistung kann durch einen Vertreter erbracht werden.
§7 Beiträge und Gebühren
Die Beiträge werden von der Vorstandschaft festgesetzt und müssen in der Jahreshauptversammlung bestätigt werden. Sie sind im Voraus für das laufende Geschäftsjahr bis zum 31.03. zu entrichten. Die Gebühren für die Erlaubnisscheine werden jährlich von der Vorstandschaft neu festgelegt. Sie müssen in der Jahreshauptversammlung bestätigt werden. Für Mitglieder, die später als ein Jahr nach der Gründung des Vereins beitreten, kann eine Grundgebühr erhoben werden. Die Höhe wird von der Vorstandschaft festgelegt und muss ebenfalls von der Hauptversammlung bestätigt werden. Wird der Beitrag nicht innerhalb eines Geschäftsjahres entrichtet, endet automatisch die Mitgliedschaft.
Die Beiträge und Gebühren sind so zu bemessen, dass eine ausreichende finanzielle Sicherheit erreicht wird. Unnötig hohe Rücklagen sind zu vermeiden.
§8 Vorstandschaft
Der Vorstand führt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und setzt sich wie folgt zusammen:
- Präsident
- Vizepräsident
- Schriftführer u. Pressewart
- Schatzmeister
- Anlagen u. Materialwart
- Gewässerwart
- Jugendwart
Außerdem sind 4 Beiräte zu wählen, deren Zuständigkeitsbereiche in der Jahreshauptversammlung festgelegt werden. Die Anzahl der Beiräte kann nach Bedarf durch den Vorstand erweitert werden. Davon dürfen höchstens ¼ passiv sein.
§9 Wahl der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft wird in der ordentlichen Jahreshauptversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes erlischt mit dem Zeitpunkt der Neuwahl. Zur Durchführung der Wahl ist ein Wahlausschuss zu bilden, der aus 3 Mitgliedern besteht. Aus ihrer Mitte wählen diese den Wahlausschussvorsitzenden, der die weitere Abwicklung der Wahl leitet. In der ersten Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre und endet mit dem Zeitpunkt der Neuwahl. Die Kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.
§10 Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung soll möglichst im letzten Kalendervierteljahr stattfinden. Der Vorstand kann einen feststehenden Termin beschließen. Bei Abweichung von einem feststehenden Termin ist 14 Tage vorher schriftlich einzuladen, die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes abwesende Mitglied kann nur gewählt werden, wenn dessen Einverständniserklärung der Vorstandschaft vorliegt. Der Vorstand kann nach Bedarf Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
§11 Punkte der Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung
In der Jahreshauptversammlung muss folgende Tagesordnung, soweit zutreffend, eingehalten werden:
- Verlesen der Niederschrift über die letzte Jahreshauptversammlung
- Jahresbericht des Präsidenten
- Kassenbericht
- Kassenprüfungsbericht
- Beantragung der Entlastung des Schatzmeisters durch die Kassenrevision
- Satzungsänderungen
- Entlastung des Gesamtvorstandes
- Neuwahl des Vorstandes und des Beirates
- Neuwahl des Kassenprüfers
- Anträge auf Verschiedenes
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Jahreshauptversammlung zu stellen. Sie müssen dem 1. Vorsitzenden 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich vorliegen. Über die Zulassung später eingehender Anträge entscheidet die Jahreshauptversammlung.
§12 Vertretung des Vereins durch die Vorstandschaft
Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vizepräsident zur Vertretung berechtigt ist, wenn der Präsident verhindert ist. Die laufenden Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand besorgt. Versammlungen werden vom Präsidenten anberaumt und geleitet. Die Bestellung eines Versammlungsleiters zur Jahres- hauptversammlung entscheidet ausschließlich der Präsident. Im Falle seiner Verhinderung nimmt diese Geschäfte der Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der Schatzmeister wahr. Die Beschlussfassung erfolgt bis auf die in der Satzung aufgeführten Ausnahmen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, ist zur Überwachung der Kassengeschäfte verpflichtet. Nicht sofort benötigte Gelder sind bei einem Geldinstitut anzulegen. Zum Abheben von Beiträgen ist die Unterschrift des Schatzmeisters und eines der beiden Vorsitzenden nötig. Beide Vorsitzende gemeinsam sind jedoch befugt, dem Schatzmeister Einzelvollmacht zu erteilen, wenn sie es für erfolgreich halten.
§13 Ausfall von Vorstandsmitgliedern
Fällt infolge von Ausscheiden oder Tod ein Vorstandsmitglied aus, so ist es durch ein Mitglied des Beirates zu ersetzen. Das Ersatzmitglied ist in einer Vorstandssitzung zu wählen.
§14 Beurkundung von Beschlüssen
Beschlüsse müssen schriftlich unter Angabe des Abstimmungsergebnisses festgehalten werde. Die Protokolle sind dem Präsidenten oder dessen Vertreter gegenzuzeichnen.
§15 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Mitglieder in der Jahreshauptversammlung.
§16 Auflösung des Vereins
Der Verein ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung der Sportfischerei nicht mehr gegeben sind. Eine Auflösung erfolgt auch, wenn 2/3 der Mitglieder dies beantragen oder die Mitgliederzahl unter 11 fällt. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Sports.
Sportfischerverein Sonneberg e.V.
Der Präsident
Sonneberg, den 05.10.2018